Regierungspräsidium Freiburg genehmigt die Gefährdung von 14 Tierarten !
Im Rahmen des Bau des neuen Stadtteils Dietenbach kommt es nach den Artenschutzgutachten zu einer Schädigung von 14 Tierarten. Für diese Tierarten können keine ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Daher musste die Stadt Freiburg für diese Tierarten eine Ausnahmegenehmigung aufgrund öffentlichen Interesses beantragen.
Diese Ausnahmegenehmigung wurde vergangene Woche vom Regierungspräsidium erteilt und im Amtsblatt der Stadt Freiburg schöngeredet, obwohl hierbei bedrohte Tierarten zu Schaden kommen.
Die Formulierung klingt so als ob diese Ausnahmegenehmigung die Schädigung abfedern würde.
Wir kritisieren diese Ausnahmegenehmigung, da durch den Erhalt des Waldes die Schädigung der betroffenen Tierarten viel geringer ausfallen würde und der Stadtteil dennoch gebaut werden könnte.
3% der Gesamtfläche sind nur bewaldet. Wieso kann daher nicht so umgeplant werden, dass der Wald erhalten bleibt und damit das Zuhause vieler bedrohter Tierarten nicht verloren geht. Da der Satzungsbeschluss des Bebauungsplan noch aussteht, sind diese Umplanungen durchaus noch möglich.
Kann die Rodung eines Klimaschutzwaldes zur Kühlung der zukünftigen Bewohner an Hitzetagen im überragenden öffentlichen Interesse sein?
Kann die Gefährdung dieser 14 Tierarten hinsichtlich des gravierenden Artensterbens im öffentlichen Interesse sein?
Das Artensterben wird nicht nur in Paris oder Kyoto verhindert, sondern von jedem einzelnen auf lokaler Ebene! Gerade da, durch Umplanungen, auch ohne die Gefährdung dieser Tierarten der Stadtteil gebaut werden könnte. In Europa sind ein Fünftel der Tierarten vom Aussterben bedroht.
Nachfolgend möchten wir die 14 Tierarten vorstellen und teilweise in Ausschnitten aus der offiziellen Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde zitieren. Der vollständige Text ist auf der Internetseite der Stadt zu Dietenbach abrufbar.
Sperber
Der Sperber ist in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.
Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels gelistet und entsprechend gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 14 lit. a) BNatSchG streng geschützt.
Im Untersuchungszeitraum 2019 konnte direkt an die Dietenbachniederung und damit
an den Vorhabenbereich angrenzend ein Revier des Sperbers nachgewiesen werden.
Die Dietenbachniederung wird als Nahrungshabitat genutzt. Für die Abgrenzung der
lokalen Population wurde der Naturraum „Freiburger Bucht“ herangezogen. Gemäß
der Verbreitungskarte der ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg
(OGBW) weist der Sperber innerhalb der Freiburger Bucht eine im landesweiten
Vergleich geringe Revierdichte auf. Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist
entsprechend als ungünstig einzustufen. Der ungünstige Erhaltungszustand einer
geschützten Art schließt die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme jedoch
nicht bereits tatbestandlich aus.
Da der störungsbedingte Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht durch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden kann und sich der
Erhaltungszustand der lokalen Population infolgedessen verschlechtern könnte, kann
eine erhebliche Störung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, sodass im Sinne
einer „worst-case“-Betrachtung auch von einer Verwirklichung des
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
ausgegangen wird.
Kuckuck
Der Kuckuck ist eine europäische Vogelart iSd § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG iVm Art. 1
der Richtlinie 2009/147/EG und entsprechend gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) bb)
BNatSchG besonders geschützt.
Im Untersuchungsraum konnten 2019 insgesamt zwei Reviere des Kuckucks
nachgewiesen werden. Beide Reviere grenzen unmittelbar an die
Dietenbachniederung und damit an den Vorhabenbereich an.
Die Dietenbachniederung wird vermutlich von beiden Paaren als Nahrungshabitat genutzt.
Im Rieselfeld wurden weitere drei Reviere festgestellt.
Für die Abgrenzung der lokalen Population wird aufgrund der Geburtsorttreue des
Kuckucks das Stadtgebiet Freiburg innerhalb des Naturraums „Freiburger Bucht“
herangezogen. Die Bewertung des Erhaltungszustandes orientiert sich an der
aktualisierten Roten Liste BW, dem Atlas Deutscher Brutvogelarten sowie der
Kenntnisse des Kartierers bzgl. der lokalen Situation. Darauf aufbauend und aufgrund
zunehmender baulicher Flächeninanspruchnahmen ist der Erhaltungszustand der
lokalen Population als ungünstig einzustufen
Waldkauz
Der Waldkauz ist in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.
Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels gelistet und entsprechend gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 14 lit. a) BNatSchG streng geschützt.
Im Untersuchungsraum konnten 2019 zwei Reviere des Waldkauzes nachgewiesen
werden. Beide Reviere grenzen unmittelbar an die Dietenbachniederung und damit
an den Vorhabenbereich an. Die Dietenbachniederung wird vermutlich von beiden
Paaren teilweise als Nahrungshabitat genutzt, wobei die Waldbereiche vorrangig
bejagt werden.
Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zweier Brutpaare verbleibt als Beeinträchtigung, weshalb der Funktionserhalt nicht gewährleistet werden kann. Die Umsetzung der Festsetzungen
des Bebauungsplans wird folglich zu einer Verwirklichung des artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen.
Wir können jedes Jahr im Langmattenwäldchen die Bettelrufe der Jungvögel hören.
Grünspecht
Der Grünspecht ist durch Anhang 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchV unter strengen Schutz
gestellt. Die BArtSchV ist eine Verordnung iSd § 54 Abs. 2 BNatSchG. Der
Grünspecht ist entsprechend gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. c BNatSchG streng geschützt.
Im Untersuchungsraum konnten 2019 insgesamt drei Reviere des Grünspechts
nachgewiesen werden. Alle drei Reviere grenzen unmittelbar an die Dietenbachaue
und damit an den Vorhabenbereich an. Die Dietenbachaue wird vermutlich von allen
drei Paaren als Nahrungshabitat genutzt.
Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zweier Brutpaare verbleibt als Beeinträchtigung, da
der Funktionserhalt nicht gewährleistet werden kann. Die Umsetzung der
Festsetzungen des Bebauungsplans wird folglich zu einer Verwirklichung des
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen.
Schwarzspecht
Der Schwarzspecht ist durch Anhang 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchV unter strengen
Schutz gestellt. Die BArtSchV ist eine Verordnung iSd § 54 Abs. 2 BNatSchG. Der
Schwarzspecht ist entsprechend gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. c BNatSchG streng
geschützt.
Im Untersuchungsraum konnte 2019 ein Revier des Schwarzspechts nachgewiesen
werden. Das Revier liegt größtenteils im Frohnholz und ist Bestandteil des
Vogelschutzgebiets „Mooswälder bei Freiburg“. Es erstreckt sich auch über das
Langmattenwäldchen.
Die Art leidet u. a. durch das Eschentriebsterben und
forstwirtschaftliche Maßnahmen unter dem Rückgang geeigneter Höhlenbäume.
Da der störungsbedingte Verlust von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten nicht durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden
kann und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population infolgedessen
verschlechtern könnte, kann eine erhebliche Störung jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, sodass im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung auch von einer
Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG ausgegangen wird.
Mittelspecht
Der Mittelspecht ist durch Anhang 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchV unter strengen Schutz
gestellt. Die BArtSchV ist eine Verordnung iSd § 54 Abs. 2 BNatSchG. Der
Mittelspecht ist entsprechend gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. c BNatSchG streng
geschützt.
Im Rahmen der Bestandskartierung im Jahr 2020 konnte im Langmattenwald ein
Revier des Mittelspechts nachgewiesen werden. Vier weitere Reviere befinden sich
innerhalb des Frohnholz.
Die Art leidet u. a. durch das Eschentriebsterben und forstwirtschaftlichen Maßnahmen unter dem Rückgang geeigneter Brutbäume.
Da der störungsbedingte Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht durch
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden kann und sich der
Erhaltungszustand der lokalen Population infolgedessen verschlechtern könnte, kann
eine erhebliche Störung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, sodass im Sinne
einer „worst-case“-Betrachtung auch von einer Verwirklichung des
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
ausgegangen wird.
Kleinspecht
Der Kleinspecht ist eine europäische Vogelart iSd § 7 Abs. 12 BNatSchG iVm Art. 1
der Richtlinie 2009/147/EG und entsprechend gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) bb)
BNatSchG besonders geschützt.
Im Untersuchungsraum konnten 2019 zwei Reviere des Kleinspechts nachgewiesen
werden. Beide Reviere grenzen unmittelbar an die Dietenbachaue und damit an den
Vorhabenbereich an.
Gemäß Verbreitungskarte der OGBW weist der Kleinspecht
innerhalb der Freiburger Bucht eine für die Rheinebene durchschnittliche Revierdichte
auf. Auf Basis dieser Erkenntnisse ist der Erhaltungszustand der lokalen Population
als ungünstig einzustufen.
Durch den Eingriff kommt es bau- und betriebsbedingt dauerhaft
sowie zusätzlich temporär zur Verschlechterung der Habitatqualität innerhalb von
zwei Kleinspechtrevieren. Betroffen sind sowohl Brut- und Schlafstätten als auch
bedeutsame Nahrungshabitate. Aufgrund der genannten Unmöglichkeit zur
Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen wird es zu einem Verlust der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Die Umsetzung der Festsetzungen des
Bebauungsplans wird folglich zu einer Verwirklichung des artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen
Pirol
Der Pirol ist eine europäische Vogelart iSd § 7 Abs. 12 BNatSchG iVm Art. 1 der
Richtlinie 2009/147/EG und entsprechend gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) bb)
BNatSchG besonders geschützt.
Im Untersuchungsraum konnten 2019 insgesamt zwei Reviere des Pirols
nachgewiesen werden. Beide Reviere grenzen unmittelbar an die
Dietenbachniederung und damit an den Vorhabenbereich an. Der Galeriewald
entlang des Dietenbachs kann als Nahrungshabitat angesehen werden, wobei die
reinen Offenlandflächen keine Bedeutung für die Art haben.
Basierend auf der landesweiten Gefährdung ist der Erhaltungszustand der lokalen
Population dennoch als ungünstig einzustufen.
Die Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist nicht möglich, da
entsprechende Maßnahmen zur Wahrung der ökologischen Funktion von hier
betroffenen Habitaten des Pirols eine lange Entwicklungszeit von bis zu 20 Jahren
aufweisen.
Aufgrund der genannten Unmöglichkeit zur Umsetzung
vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen wird es zu einem Verlust der Fortpflanzungs und Ruhestätten zweier Brutpaare kommen. Die Umsetzung der Festsetzungen des
Bebauungsplans wird folglich zu einer Verwirklichung des artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen.
Bechsteinfledermaus
Die Bechsteinfledermaus ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistet und
entsprechend gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG streng geschützt.
Die Mooswälder um Freiburg stellen ein mindestens landesweites Schwerpunktgebiet
für die Bechsteinfledermaus dar. Im Rahmen der Untersuchungen von Dietz (DIETZ
& DIETZ 2015b) wurde ein reproduktives Weibchen telemetriert, welches sowohl im
Frohnholz als auch im Mooswald westlich der A5 ein Quartier zeigte. Auf Grundlage des Fangs eines reproduktiven Weibchens und der großen Distanz zur nächstgelegenen bekannten Wochenstube ist
mit einer Wochenstube zu rechnen.
Eigene Daten aus früheren Untersuchungen weisen zudem auf das
Vorkommen von Einzelquartieren und Jagdhabitaten von Männchen im Bereich des
Langmattenwäldchens hin (BRINKMANN & SCHAUER-WEISSHAHN 2009).
Bei den Untersuchungen im Jahr 2019, 2020 und 2021 (FRINAT 2022) wurden
Rufsequenzen der Gattung Myotis, unter denen sich auch Rufe der
Bechsteinfledermaus befinden könnten, in folgenden Bereichen innerhalb des ersten
Bebauungsplans aufgezeichnet: Im Langmattenwäldchen, sowie entlang des
Gehölzes und entlang der Obstbäume neben dem Bollerstaudenweg.
Da sich das Langmattenwäldchen im Nahbereich des vermuteten Quartierzentrums
der Wochenstube befindet (weniger als 1.500 m vom Frohnholz entfernt), ist davon
auszugehen, dass die Weibchen der Wochenstube die für die Bechsteinfledermaus
geeigneten Altholzbestände im Langmattenwäldchen (Eichen-Hainbuchen-Bestände)
bis in etwa auf Höhe des Bollerstaudenwegs aufsuchen und diese Bestände innerhalb des westlichen Teils des Langmattenwäldchens damit essentielles Jagdhabitat
für diese Art darstellt. Leitstrukturen stellen der Rand des Frohnholz, das
Langmattenwäldchen inklusive der Feldgehölze am Mundenhofer Parkplatz, das
Gehölz entlang des Bollerstaudenwegs sowie die Gehölze entlang des Dietenbachs
dar.
Gesamthaft ist daher vorsorglich von einem ungünstigen Erhaltungszustand der Wochenstubenpopulation auszugehen.
Der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann folglich auch unter
Zugrundelegung der Prüfungsprivilegierung in § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG, nicht
verhindert werden. Es verbleibt der Verlust von Wochenstubenquartieren (4 Bäume
mit Eignung für Wochenstuben im Frohnholz; durch Störung betroffen) und
essentiellen Jagdhabitaten (1,8 ha; direkt und durch Störung betroffen in
Langmattenwäldchen und Frohnholz) in einem Umfang, dass von der Erfüllung des
Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgegangen werden muss.
Quelle Fledermausschutz.de
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii (Kuhl, 1817))
Rote Liste 2020 D: Stark gefährdet (2)
Rote Liste 2009 D: Stark gefährdet (2)
Rote Liste NRW: Stark gefährdet (2)
Aktuell im Bestand selten, im kurzfristigen Trend stabil, langfristig starker Rückgang
Risiko: Verstärkte direkte Einwirkungen. Verstärkte indirekte Einwirkungen.
Bemerkungen
Die Bechsteinfledermaus ist ähnlich wie die Nymphenfledermaus (Myotis alcathoe) besonders stark auf alte, an Baumhöhlen reiche Laubwaldbestände angewiesen (Urwaldfledermaus). Sie ist daher in besonderem Maße von der forstlichen Nutzung alter Waldbestände betroffen. Waldbestände mit einem Alter über 130 Jahre machen einen nur geringen Anteil an der gesamten Forstfläche der Bundesrepublik aus. Sie sind für den Schutz der Bechsteinfledermaus von besonderer Bedeutung und daher unbedingt zu erhalten bzw. durch Nutzungsverzicht langfristig zu fördern (Dietz & Krannich 2019).
Durch verbesserten Kenntnisstand und neue Erfassungsmethoden sind in den letzten Jahren weitere Kolonien der Art aufgefunden worden (z. B. Dietz & Krannich 2019, Meinig et al. 2019). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der reale Bestand vergrößert hat. Es sind zugleich Verluste durch Holzeinschlag zu befürchten, wenn ein Vorkommen der Art zuvor nicht bekannt war. Die Einschätzung eines „schlechten Erhaltungszustandes mit positiver Tendenz“, wie sie zur Zeit (Stand April 2019) in Nordrhein-Westfalen besteht (LANUV 2018), ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Die Vorkommen der Bechsteinfledermaus sind nahezu vollständig auf Europa beschränkt, ca. ¼ des bekannten Weltbestandes lebt in Deutschland (Dietz & Krannich 2019).
Wasserfledermaus
Die Wasserfledermaus ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistet und
entsprechend gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG streng geschützt.
Im Untersuchungsraum wurde eine Männchenkolonie (mindestens 14 Tiere) der
Wasserfledermaus nachgewiesen.
Die Nutzung der Jagdgebiete Langmattenwäldchen, Dietenbachsee, Dietenbach und
Waltershofener See wurde für die untersuchten Tiere nachgewiesen und ist auch
regelmäßig zu erwarten. Weiterhin ist die Nutzung des Gehölzes entlang des
Bollerstaudenwegs als Leitstruktur durch die Männchenkolonie nachgewiesen.
Außerdem wurde die Nutzung von Einzelquartieren im
Langmattenwäldchen nachgewiesen. Es ist daher zu erwarten, dass Dreisam,
Dietenbachsee, Dietenbach, Langmattenwäldchen und das Gehölz entlang des
Bollerstaudenwegs regelmäßig von der Wasserfledermaus als Flugkorridor und
Jagdhabitat genutzt werden.
Der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann folglich auch unter
Zugrundelegung der Prüfungsprivilegierung in § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG nicht
verhindert werden. Es verbleibt die Beeinträchtigung von Flugstraßen, die zur
Aufgabe oder Einschränkung der Funktionsfähigkeit von Ruhestätten der
Wasserfledermaus führt. Es muss deshalb von der Erfüllung des Verbotstatbestands
aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgegangen werden.
Zwergfledermaus
Die Zwergfledermaus ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistet und
entsprechend gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG streng geschützt.
Es ist für das gesamte Planungsgebiet davon auszugehen, dass die
Zwergfledermaus regelmäßig und in relativ hoher Dichte Jagdhabitate und
Leitstrukturen nutzt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Zwergfledermaus
Einzelquartiere und Paarungsquartiere im Eingriffsbereich nutzt. Ein Einzelquartier im
Langmattenwäldchen wurde nachgewiesen.
Bei den Untersuchungen im Bereich des Bollerstaudenwegs wurde
ebenfalls eine Zwergfledermaus-Flugstraße beobachtet. Die Tiere kamen entlang der
Gärten am Neunaugenbach, teilweise auch aus der Parallelstraße Junkermattenweg
von Südost nach Nordwest und bogen auf Höhe des Bollerstaudenwegs in Richtung
Nordost ab um dem Gehölz neben dem Bollerstaudenweg in Richtung Langmattenwäldchen zu folgen. Bei den Netzfängen entlang des Gehölzes am Bollerstaudenweg
wurden mehrere reproduktive Weibchen gefangen.
Weitere
Flugstraßen wurden entlang des südlichen Waldsaums des Langmattenwäldchens,
entlang des Dietenbachs und entlang der Gehölze am Mundenhof beobachtet.
Hierbei handelte es sich vermutlich ebenfalls um Tiere der beiden vermuteten
Wochenstuben. Entlang des Bollerstaudenwegs wurden drei Balzreviere
nachgewiesen, die zugehörigen Paarungsquartiere befinden sich vermutlich an den
an den Bollerstaudenweg angrenzenden Gebäuden und eines im angrenzenden
Langmattenwäldchen.
Da die Populationsgrößen und mögliche
Quartierbeeinträchtigungen unbekannt sind, kann der Erhaltungszustand der lokalen
Populationen nicht abschließend eingeschätzt werden.
Aus diesem ergibt sich mit Blick auf die jeweilige
Unsicherheitskomponente eine Wahrunterstellung des problematischsten Falles. Für
den hier zu beurteilenden Fall ist dementsprechend zu unterstellen, dass sich die
lokale Population der Zwergfledermaus in einem ungünstigen Erhaltungszustand
befindet.
Kleinabendsegler
Der Kleinabendsegler ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistet und
entsprechend gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG streng geschützt.
Der Kleinabendsegler belegt mehrere Paarungsquartiere im Langmattenwäldchen,
am Dietenbach und im Frohnholz (DIETZ & DIETZ 2015).
Im Untersuchungsgebiet wurde der Kleinabendsegler
entlang der Überführung des Mundenhofer Stegs, im Bereich der Dreisam und der
B31, entlang der Waldränder des Langmattenwäldchens, am Mundenhof und entlang
der Straße „Zum Tiergehege“, über der Weide westlich des Gehölzes am
Bollerstaudenweg und über dem Langmattenwäldchen mit Einzeltieren jagend oder
überfliegend beobachtet. Die im Langmattenwäldchen von DIETZ & DIETZ (2015)
nachgewiesene Anzahl bzw. Dichte an Paarungsquartieren ist überdurchschnittlich
hoch. Eine ähnliche Dichte an Paarungsquartieren ist uns nur aus wenigen anderen
Gebieten, z.B. aus Gundelfingen bekannt (eigene Daten). Es ist außerdem mit
Einzelquartieren und auch Winterquartieren des Kleinabendseglers zu rechnen.
Es verbleiben außerdem Beeinträchtigungen, die durch den Verlust von
Winterquartieren entstehen. Diese begründen sich darin, dass die Annahme von
Kästen durch Wintergesellschaften des Kleinabendseglers mit sehr hohen
Prognoseunsicherheiten behaftet ist, und die Entwicklung von Habitatbäumen nur
langfristig möglich ist. Die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans wird
folglich zu einer Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands in
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen.
Abendsegler:
Der Abendsegler ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistet und entsprechend
gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG streng geschützt.
Vom Abendsegler existieren zahlreiche Nachweise aus dem Umfeld des
Untersuchungsgebiets, sowohl von Jagdhabitaten als auch von Zwischen- und
Winterquartieren, hauptsächlich aus den Mooswäldern.
Vor dem Hintergrund des überdurchschnittlich hohen Quartierangebots im
Langmattenwäldchen und am Fronholzrand ist davon auszugehen, dass die hier
vorkommenden Abendsegler auch hier überwintern.
Es muss daher für den
anzunehmenden Verlust von Winterquartieren davon ausgegangen werden, dass
dieser nicht mithilfe von CEF-Maßnahmen auszugleichen ist. Die Umsetzung der
Festsetzungen des Bebauungsplans wird folglich zu einer Verwirklichung des
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen.
Haselmaus
Die Haselmaus ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistet und entsprechend
gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG streng geschützt.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Haselmaus im gesamten Untersuchungsgebiet
verbreitet ist (FRINAT 2020; 2022). Nachweise wurden praktisch in allen
Gehölzfragmenten im Untersuchungsgebiet erbracht (Dietenbachpark,
Langmattenwäldchen, Frohnholz, Gehölze zwischen und neben Auffahrtsstraßen der
B31 Ausfahrt Lehen und der Auffahrt B31/Besanconallee, entlang des Dietenbachs
mittig im Untersuchungsgebiet und Kleingärten westlich der B31 bei der Ausfahrt
Rieselfeld/Lörrach, Dammbegleitende Gehölze der Dreisam).
Zur Vermeidung des Eintritts artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wurden und
werden diverse Vermeidungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) umgesetzt. Diese
sind vollumfänglich in Anlage 1 für die Haselmaus (saP-Formblatt für die Haselmaus)
dargestellt. Die Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist nicht in
ausreichendem Maße möglich. Dem Lebensraumverlust von insgesamt 2,73 ha
können aufgrund der kurzfristigen Entwicklungszeit lediglich 0,39 ha im Jahr 2024
und 0,77 ha im Jahr 2025 an vorgezogenem Ausgleich gegenübergestellt werden.
Die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans wird folglich zu einer
Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG führen.